Jahressteuerbescheinigung

Zwischen 2004 und 2008 mussten inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden jährlich eine zusammengefasste Steuerbescheinigung ausstellen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer entfällt diese Jahresbescheinigung ab 2009, da die Banken die Abgaben sofort an der Quelle abziehen und die Erträge in der Regel nicht mehr in die Steuererklärung kommen.

Die Finanzübersicht für steuerliche Zwecke erfasste nicht nur die Kapitalerträge (etwa Zinsen), sondern auch die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (»Spekulationsgewinne«). Was vom Gesetzgeber als Serviceleistung dargestellt wurde (»um den Steuerpflichtigen die Erklärung der aus diesen Geschäften resultierenden Gewinne zu erleichtern«), war tatsächlich ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuern erforderte aber weiterhin die Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen.

Die gesetzliche Pflicht, zu sämtlichen Konten und Depots eine Jahresbescheinigung auszustellen, sollte Anlegern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen, sorgte aber auch oft für Mehrarbeit und Nachfragen. Die Bescheinigung orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Steuerformularen Anlage KAP, AUS und SO. Einnahmen wie Zinsen oder Dividenden werden nach Arten summarisch, Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist pro einzelner Transaktion und Auslandserträge nach Ländern getrennt aufgelistet.

Steuerzahler müssen die Jahresbescheinigung nicht zwingend aufbewahren oder automatisch dem Finanzamt einreichen. Die Sachbearbeiter fordern sie jedoch verstärkt als zusätzlichen Beleg zur Steuererklärung an. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, werden die Beamten nachhaken. Hierzu steht ihnen bereits seit April 2005 ein Datenpool sämtlicher inländischer Kreditinstitute zur Verfügung. Hierüber kann ermittelt werden, wo ein Steuerzahler überall Konten unterhält. Diese Information können Finanzbeamte dann mit den vorliegenden Jahresbescheinigungen abgleichen und prüfen, ob auch die Kapitalerträge zu sämtlichen Konten und Depots vorliegen.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen nach § 24c EStG entfällt ab 2009. Die Beibehaltung der Jahresbescheinigung ist nach Ansicht der Bundesregierung entbehrlich, da die für die Veranlagung erforderlichen Daten in der neu gestalteten Kapitalertragsteuer-Bescheinigung enthalten sind.

Rechtslage bis 31.12.2013

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), können diese nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen.

Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2013.

Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von »Altverlusten« nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist möglich.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 45a Absatz 2 und 3 EStG

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