Garantiert sicher einkaufen
Wir sind Trusted Shops zertifiziert

Immobilien

Werden Immobilien zur Erzielung von Einkünften genutzt, können sich steuerliche Vorteile ergeben. Das Kriterium „Erzielung von Einkünften“ liegt vor, wenn die Immobilie vermietet oder zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Zwar werden einerseits steuerpflichtige Einkünfte erzielt, jedoch überwiegt insbesondere in der Anfangsphase (z.B. nach der Herstellung, nach Umbauten) der erzielte Verlust. Beim Verkauf der Immobilie ist die geltende Spekulationsfrist von 10 Jahren zu beachten (vgl. Lexikon: Grundstücksverkäufe).

Praxistipp

Praxistipps:

Aufwendungen für Renovierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten gegen Ende der Vermietungstätigkeit werden in den meisten Fällen nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Es sollten daher keine Renovierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten vor dem Verkauf einer Immobilie erfolgen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2004, Aktenzeichen: IX R 34/03)

Bei Luxusobjekten wird der Werbungskostenabzug versagt, wenn innerhalb von 30 Jahren keine Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erreicht werden kann. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 11 K 2425/02 E)

Soll eine noch zu errichtende Immobilie vermietet werden und wurden vor der Fertigstellung des Wohnhauses wesentliche Baumängel festgestellt, sind die Aufwendungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag als Werbungskosten absetzbar.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.11.2005, Aktenzeichen: IX R 3/04)

Wurde eine Immobilie nicht mit der Absicht erworben, sie innerhalb von drei Jahren abzureissen, dann sind der Restbuchwert der Immobilie und die Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 13 K 464/03)

Die Grundsteuer kann bei strukturellem Leerstand einer Immobilie, der auf eine schwierige Lage auf dem Vermietungsmarkt zurück zu führen ist, erlassen werden. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.4.2007, Aktenzeichen: GmS-OGB 1.07)

Die in den Errichtungskosten sowie in den sonstigen Aufwendungen für eine Immobilie enthaltene Umsatzsteuer kann nur dann als Vorsteuer vom Finanzamt zurück gefordert werden, wenn das Gebäude an umsatzsteuerpflichtige Mieter vermietet wird. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.8.2007, Aktenzeichen: 5 K 1866/05)

Bei einer gemischt vermietet Immobilie (umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei), kann für Herstellungsarbeiten am Gebäude, die auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung entfallende, Umsatzsteuer nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel ermitteln und als Vorsteuer geltend machen werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2007, Aktenzeichen: V R 43/06)

Rechtsanwaltskosten die mit einer Vermietungstätigkeit im Zusammenhang stehen, sind sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.8.2008, Aktenzeichen: 10 K 1272/07)

Bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs, kann der Käufer keine Abschreibung in Anspruch nehmen, da er nicht mit Anschaffungskosten belastet wurde. Der Zeitpunkt der Rückzahlung des Kaufpreises ist ohne Bedeutung. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2007, Aktenzeichen: IX R 50/06)

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. Niedersächsisches FG 15.11.2005 – 13 K 464/03

  2. BFH 15.11.2005 – IX R 3/04

  3. FG Düsseldorf 21.10.2004 – 11 K 2425/02 E

  4. BFH 14.12.2004 – IX R 34/03

  5. BFH 22.11.2007 – V R 43/06