Immaterielle Wirtschaftsgüter

Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente, Fabrikationsverfahren, Kundenstamm und Geschäftswert sind typische immaterielle Wirtschaftsgüter. Entgegen den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen jedoch einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist.

Nach den Bestimmungen der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) können immaterielle Wirtschaftsgüter

  • Rechte,

  • rechtsähnliche Werte und

  • sonstige Vorteile sein.

Zu den Rechten gehören:

  • Markenrechte,

  • Patente,

  • Gebrauchsmuster,

  • Urheberrechte,

  • Lizenzen,

  • Leistungsschutzrechte.

Unter rechtsähnlichen Werte werden unter anderem verstanden:

  • Nutzungerechte,

  • Konzessionen,

  • Wettbewerbsrechte,

  • Vertriebsrechte und

  • Vorkaufsrechte.

Sonstige Vorteile können Geheimverfahren oder Fertigungsverfahren sein.

Selbst hergestellte oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter können daher erhebliche stille Reserven enthalten. Werden diese Wirtschaftsgüter entgeltlich erworben, besteht eine Aktivierungspflicht. Bei Aktivierung sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Wird ein immaterielles Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, ist eine Aktivierung mit dem Teilwert oder dem fortgeführten Anschaffungswert möglich. Eine Entnahme erfolgt mit dem Teilwert des immateriellen Wirtschaftsgutes.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 5 Abs. 2 EStG

R 5.5 Abs. 1 EStR

H 7.1 EStR

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