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Handelsbilanz

Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden. Die Aufstellung einer Handelsbilanz erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Für Einzelunternehmen und Personengeselschaften gelten nur die Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263 HGB). Für Kapitalgesellschafter gelten zudem auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 264 bis 335 HGB). Mit der Handelbilanz wird der wirtschaftliche Erfolg eines Geschäftsjahres festgestellt.

Von der Handelsbilanz ist die Steuerbilanz abzugrenzen. Durch Aufstellung einer Steuerbilanz wird der steuerrechtlich maßgebende Unternehmensgewinn ermittelt.

Einzelkaufleute/Personengesellschaften

Folgende allgemeine Vorschriften müssen beachtet werden: Eine Handelsbilanz ist zu Beginn eines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Bilanz muss nach den Grundsätzee der ordnungsgemäßen Buchführung in der deutschen Sprache aufgestellt werden. Sie ist vom Kaufmann bzw. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichenen.

Kapitalgesellschaften

Die allgemeinen Vorschriften für Einzelkaufleute/Personengesellschaften gelten auch für Kapitalgesellschaften, wobei ergänzend hinzukommt, dass der Jahresabschluss die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln müssen. Die Bilanz muss nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von drei Monaten aufgestellt werden. Kleine Kapitalgesellschaften können maximal eine Aufstellungsfrist von sechs Monaten in Anspruch nehmen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. §§ 238-335 HGB

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