Hafenarbeiter
Die Arbeitsstelle des Hafenarbeiters ist nicht das gesamte Hafengebiet. Damit gelten die Anfahrten zu den einzelnen Kais als ständig wechselnde Einsatzstelle und es liegt eine Einsatzwecheltätigkeit vor, da im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen beschäftigt ist.
Entstandene Fahrtkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzbar oder können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Berücksichtigungsfähig sind Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle und Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen. Dabei darf die Tätigkeit an der selben Einsatzstelle nicht mehr als 3 Monate dauern. Wird der eigene PKW benutzt, können die Kosten mittels individuellem oder pauschalem Kilometersatz (ohne Einzelnachweis: 0,30 € pro Kilometer) nachgewiesen werden. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt es, die Fahrausweise zu sammeln. Diese sind die notwendigen Belege zum Ausweis der Reisekosten gegenüber dem Finanzamt.
Dauert der Einsatz am gleichen Ort länger als 3 Monate, können die Pauschbeträge nicht mehr zum Ansatz kommen. Die entstandenen Aufwendungen können aber trotzdem steuerlich angesetzt werden. Denn ab dem 4. Monat kann die Entferungspauschale 0,36 € je Entferungskilometer (= einfache Strecke/Hin- oder Rückweg) für die ersten 10 km, für alle weitere 0,40 € je Entferungskilometer genutzt werden. Gleiches gilt, wenn die Einsatzstelle in der Nahzone (Strecke bis zu 30 km) liegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 2.2.1994 – VI R 109/89
§ 9 EStG