Halbeinkünfteverfahren

Rechtslage seit 01.01.2009:

Das Halbeinkünfteverfahren wird durch eine 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt, wenn Dividenden bei Privatanlegern anfallen. Werden hingegen Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich einer Personengesellschaft erzielt, kommt das neu eingeführte Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig und unterliegen zudem beim Gesellschafter der Einkommensteuer. Das Teileinkünfteverfahren kommt auch bei der Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung.

Rechtslage bis 31.12.2008:

Seit dem 01.01.2001 werden Gewinnausschüttungen als auch Erträge aus der Veräußerung der Anteile von Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem Anrechnungsverfahren, sondern nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die Körperschaftssteuer, die die Dividende bereits geschmälert hat, kommt dann beim Aktionär nicht mehr zur Anrechnung. Folglich ist bereits in der Dividende eine definitive Belastung mit 25 % Körperschaftssteuer enthalten. Zum Ausgleich dieser Belastung unterliegt beim Aktionär oder Anteilseigner nur die Hälfte der Dividendenzahlung einer 20 %ige Kapitalertragsteuer.

Das Halbeinkünfteverfahren wirkt sich für Anteilseigner auf den Freistellungsauftrag, auf den Werbungskostenabzug und auf die Spekulationsgeschäfte aus. So sollten die Freistellungsaufträge angepasst werden, da nur noch 50 % der Dividendenerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen. Zudem kommen Spekulationsgewinne aber auch Spekulationsverluste nur noch zu 50 % zur Anrechnung. Auch die nachgewiesenen und zum Ansatz gebrachten Werbungkosten können Aktionäre nur noch zu 50 % berücksichtigen.

Im Zuge des Systemwechsels (Anrechnungsverfahren/Halbeinkünfteverfahren) haben sich auch die Steuersätze der Kapitalertragsteuer geändert. So werden 50 % der Dividenden aber auch sonstige Bezüge aus Anteilsrechten an Körperschaften sowie Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist nur noch zu 20 % der Kapitalertragsteuer unterworfen. Vor dem Systemwechsel wurde die gesamte Dividende mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 40 EStG

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