Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem Erwerb eines Grundstücks. Dabei muss es zu einem Eigentümerwechsel kommen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Erwerbsformen:

  • Grundstückskäufe,

  • der Tausch von Grundstücken,

  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z.B. mit Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH, kommt es zum Rechtsträgerwechsel und es fällt Grunderwerbsteuer an),

  • Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz,

  • bei Auflösung einer Gesellschaft und

  • bei Enteignung.

Notare und Gerichte können gemäß § 18 Grunderwerbsteuergesetz die Veräußerungsanzeige dem Finanzamt auch auf elektronischem Weg übermitteln.

Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit:

  • Grundstückserwerb zwischen Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern,

    der Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers,

  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500,– €),

  • bei bestimmten betrieblichen Umstrukturierungen, wenn die Beteiligungsverhältnisse sich mittelbar nicht ändern.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich im Normalfall nach der Gegenleistung. Ist keine Gegenleistung vorhanden, zum Beispiel bei Einbringung eines Grundstückes, ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Grundbesitzwert. Die Grunderwerbsteuer beträgt 5,0 % (je nach Bundesland unterschiedlich) der Bemessungsgrundlage. Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt erst, wenn die Grundsteuer entrichtet wurde.

Das Steueraufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zur Verfügung.

Der Kaufpreis eines Grundstücks unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn Erschließungskosten und Beiträge für Naturschutzausgleichsmaßnahmen im Kaufpreis enthalten sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.9.2009, II R 20/08).

Bei einer wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung zwischen dem Grundstücksverkäufer und der Firma, die ein Gebäude auf das erworbene Grundstück errichtet, fällt für den Grund und Boden sowie für das Gebäude Grunderwerbsteuer an. Kommt es dabei zur Erhebung von Grundsteuer auf ein bereits mit Umsatzsteuer belastetes Gebäude, so ist dies rechtens (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.11.2008, C-156/08).

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