Gewerbesteuerrückstellung

Bei der Gewerbesteuer sind seit 01.01.2008 weder die rückständigen Vorauszahlungen noch eine sich ergebende Abschlusszahlung der Gewerbesteuer als Rückstellung in die steuerlich Schlussbilanz einzustellen, da die Gewerbesteuer im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mehr abzugsfähig ist.

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