Gewerbesteuerrückstellung
Bei der Gewerbesteuer sind nicht nur die rückständigen Vorauszahlungen der Gewerbesteuer als Schuld in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Es ist auch entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung für eine sich ergebende Abschlusszahlung eine Rückstellung in die Schlussbilanz einzustellen (R 5.7 EStR).
Zur Errechnung der Rückstellung kann die Gewerbesteuer mit schätzungsweise 5/6 des Betrags der Gewerbesteuer angesetzt werden, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergeben würde.
Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Behandlung von Erstattungsansprüchen an Gewerbesteuer.