Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung steht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfreiheit im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt im Wesentlichen voraus, dass

  • der Liefergegenstand von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat versendet oder verbracht wird,

  • das Liefergeschäft zwischen zwei Unternehmern stattfindet,

  • der Erwerb des Liefergegenstandes im Land des Lieferempfängers der Umsatzsteuer unterliegt,

  • der liefernde Unternehmer den Nachweis über die Lieferung und den Verbleib der Ware führen kann.

Am letzten Punkt setzt die Gelangensbestätigung an, deren Inhalt im § 17a UStDV mit BMF-Schreiben vom 16.09.2013 (IV D 3 - S 7141/13/10001) neu gefasst wurde. Mit Ausnahme einer Übergangsregelung, die Erleichterungen bei der Nachweispflicht nach altem Rechtsstand für Lieferungen bis 31.12.2013 vorsieht, hat ein eindeutiger der Nachweis folgende Angaben/Unterlagen zu umfassen:

  • das Doppel der Rechnung und

  • eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

    • den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

    • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,

    • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

    • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

    • die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In Versendungsfällen durch den liefernden Unternehmer ist der Nachweispflicht durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, ein Konnossement und/oder einen handelsüblichen Beleg, der die Bestätigung des Spediteurs und die obigen Angaben enthält, genüge getan. Der Nachweis in Versendendungsfällen durch den Abnehmer ist zusätzlich zu der Bestätigung durch den Spediteur mittels Beleg der Zahlung von einem Bankkonto des Abnehmers zu führen.

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