Flugscheinkosten
Aufwendungen für den Erwerb eines Flugscheines gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Diese Aufwendungen sind damit steuerlich irrelevant. Ist der Erwerb eines Flugscheins jedoch Bestandteil einer Berufsausbildung, gehören die Kosten zu den Sonderausgaben. Der Sonderausgabenabzug für entstandene Ausbildungskosten ist pro Jahr auf 920 € beschränkt. Ist für die Aubildung eine auswärtige Unterbringung nötig, erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 1.227 €.
Muss ein bereits vorhandener Flugschein erneuert werden, so entstehen voll abzugsfähige Werbungskosten, wenn der Flugschein für berufliche Zwecke notwenig ist.