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Finanzierungsschätze

Finanzierungsschätze sind nicht börsennotierte, in der Regel nur ein und zwei Jahre laufende Schuldverschreibungen des Bundes. Einnahmen bestehen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und dem höheren Einlösebetrag. Der Differenzbetrag wird als Zins bezeichnet. Erst wenn die Finanzierungsschätze eingelöst werden, fließen die Gelder zu und unterliegen dann einer Kapitalertragbesteuerung. Veräußert der Besitzer diese Schätze an einem Dritten, sind die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinsen im Veräußerungszeitpunkt zu versteuern. Der Zinsertrag unterliegt dann zu 30 Prozent der Kapitalertragsteuer.

Die Kapitalertragsteuer wird bei Zinszahlung durch das Kreditinstitut an das Fianzamt abgeführt, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder das Freistellungsvolumen überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer kann der Steuerpflichtige die bereits gezahlte Kapitalertratsuer zum Ansatz bringen. Dabei erfolgt eine Verrechnung der Kapitalertragsteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Freistellungsauftrag

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 20 EStG

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