Fahrtenbuch

Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für ein betriebliches Fahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der geldwerte Vorteil des privaten Nutzungsanteils nicht pauschal nach der der 1-Prozent-Methode ermittelt wird.

Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und zum Ende jeder einzelnen betrieblichen und beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Anstelle eines Fahrtenbuches kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus die gleichen Erkenntnisse gewinnen lassen.

Ein Fahrtenbuch kann mit Hilfe eines Computerprogramms erstellt werden, wenn eine nachträgliche Veränderung der ursprünglich eingegebenen Daten ausgeschlossen ist oder wenn eine Änderung von Daten in der Datei dokumentiert wird. (BMF-Urteil vom 16.11.2005, Aktenzeichen: VI R 64/04) .

Alle geforderten Angaben müssen in das Fahrtenbuch zeitnah eingetragen werden. Nachträgliche Eintragungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen: 1 K 170/05).

Ein Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2008, Aktenzeichen: VI R 38/06).

Geringe Rechenfehler gefährden nicht die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2008, Aktenzeichen: 12 K 4479/07 E).

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 8.1 Abs. 9u. 10 LStR

H 8.1 Abs. 9u. 10 LStR

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