Freiwilliges soziales Jahr
Leisten Jugendliche ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr, steht den Eltern weiterhin das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag (und ab 2002 auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) zu. Hierfür müssen die Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Praxistipp
Damit der Kinderfreibetrag (und ab 2002 auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) bereits beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt wird, sollten Eltern ihr Kind auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.