Firmenfahrzeug
Wird das Firmenfahrzeug auch für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden (§ 8 EStG; R 8.1 LStR; § 15 UStG; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004).
Listenpreismethode
Bei Einsatz der Listenpreismethode für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bestimmt sich die Höhe des geldwerten Vorteils danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.
Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Hinweis: Kommt nur zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt haben (Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09 und VI R 55/09).
Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,002 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Fahrtenbuchmethode
Anhand eines Fahrtenbuchs wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung für private Zwecke mit den tatsächlichen Aufwendungen, die für das Dienstfahrzeug entstanden sind, angesetzt.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen: Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versicherung und Kosten für die eventuelle Unterstellung (Garage) des Fahrzeuges (Berechnungsbeispiel: siehe Lexikoneintrag Kilometersatz).
Nutzen Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte ein Dienstfahrzeug, besteht ein Wahlrecht zwischen Listenpreismethode und Fahrtenbuchmethode nur, wenn das Dienstfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Liegt der dienstliche Nutzungsanteil darunter, muss der geldwerte Vorteil mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte müssen eine betriebliche Nutzung des Dienstfahrzeugs zu mehr als 50 % gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Hierfür ist eine einmalige Aufzeichnungen über drei Monate notwendig.
Ein Fahrtenbuch verlangt der Fiskus ausdrücklich nicht. Als Nachweis reichen beispielsweise formlose Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Selbst eine Auflistung der privaten und beruflich veranlassten Fahrten mittels Excel genügt völlig, während dies beim Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird. Anzugeben sind der Anlass der betrieblichen Fahrt, die zurückgelegte Strecke und der Kilometerstand zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.
Ist der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt, geht das Finanzamt auch für die Zukunft von diesen Prozentsätzen aus, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ergeben. Selbst bei einem Wechsel des Fahrzeugs kann die Aufteilung des Vorwagens in der Regel beibehalten werden. Als Maßstab auf Dauer zählt auch eine Einigung im Rahmen der Betriebsprüfung.
Für Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte ist ihr zu mehr als 50 % dienstlich genutzter Dienstwagen notwendiges Betriebsvermögen. Liegt die dienstliche Nutzung zwischen 50 und 10 %, gehört das Fahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen. Bei einer dienstlichen Nutzung unter 10 % gehört es zum Privatvermögen.
Praxistipp
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, für die Ermittlung der anteiligen Privatnutzung des Firmenfahrzeugs zwischen Fahrtenbuchmethode und Ein-Prozent-Regel zu wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl kann er noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ändern (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.5.2008, 5 K 2268/06).
Wird der tägliche Weg zur Arbeit nicht mit dem Dienstwagen gefahren, ist dies zu beweisen. Die Vorlage einer Jahres-Bahnkarte für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als Beweismittel (Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05).
Eine ausschließlich dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss nachgewiesen werden. Fehlt es an Beweisen für die nur dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges, unterstellt der Fiskus eine private Pkw-Nutzung und unterwirft den Vorteil der Lohnsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, VI R 19/05).
Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Anschaffung eines hochwertigen Dienstfahrzeuges, sind keine Werbungskosten. Denn das Finanzamt beurteilt die Anschaffung des hochwertigen Dienstfahrzeuges als im Wesentlichen privat veranlasst (Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2005, 10 K 8005/00).
Wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen unter dem Händlereinkaufspreis abgibt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Händlereinkaufspreis sollte mittels "Schwacke-Liste" oder Sachverständigengutachten ermittelt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2005, VI R 84/04).