Familienleistungsausgleich

Mit dem Familienleistungsausgleich soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes erreicht werden. Hierzu gehört der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Die Freistellung wird durch den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf oder durch das Kindergeld bewirkt. Im Rahmen einer sogenannten »Günstigerprüfung«, die im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, überprüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Wird durch die Günstigerprüfung festgestellt, dass die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht erreicht wird, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 5 EStG zu berücksichtigen. Hierbei kommen zwei Freibeträge zur Anwendung. Zum einen der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von 3.192,– € (2024) und ein Freibetrag von 1.464,– € für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. Insgesamt gibt es damit Freibeträge für jedes Kind bei Zusammenveranlagung der Eltern 9.312,– € (2024).

Diese Freibeträge werden aber nicht immer vom Einkommen abgezogen. Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche Kindergeld gezahlt. Bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt, als der Anspruch auf das Kindergeld. Diese Günstigerprüfung wird mittels der Vergleichsrechnung vorgenommen:

  • Ist nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das Kindergeld höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Anspruch auf Kindergeld. Dies ist in rund 95 % aller Fälle günstiger.

  • Führt hingegen der Abzug der Freibeträge zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge vom Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird dann noch das Kindergeld hinzugerechnet, auf das Anspruch bestanden hat. Diese Rechnung kommt bei Besserverdienenden wegen der hohen Steuerprogression zum Zuge.

Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen. Unabhängig davon, welche Vergleichsrechnung zum Zuge kommt. Dies wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, sofern der Nachwuchs auf der Steuerkarte vermerkt ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 31 EStG

§ 32 Abs. 5 EStG

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