Ertragsanteil
Werden Geldbeträge angespart und verzinst, so besteht das Guthaben aus einem Ansparanteil und einem Ertragsanteil (Zinsanteil). Bei Rentenzahlung wird der Ertragsanteil von der Rente subtrahiert und nur dieser unterliegt der Besteuerung. Somit müssen Rentenempfänger nicht die angesparten Rentenbeiträge, sondern nur den Ertragsanteil ihrer Rente versteuern.
Der Ertragsanteil wird nach einer amtlichen Altersrenten-Tabellen ermittelt. Dabei bemisst sich der Ertragsanteil nach dem Alter (Vollendete Lebensjahre) bei Rentenbeginn.
Ein Rentner hat sein 65. Lebensjahr vollendet. Der Ertragsanteil der Rente beträgt 27 Prozent (ab 2005: 18 Prozent). Der Ertragsanteil sinkt bei höherem Rentenalter und liegt bei Vollendung des 70. Lebensjahres nur noch bei 21 Prozent (ab 2005: 15 Prozent). Die amtliche Altersrententabelle kommt zum Beispiel beim Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dem flexiblen Altersruhegeld, der Rente aus betrieblichen Pensionskasse oder der großem Witwenrente zur Anwendung.
Wird ein Rentenversicherter bereits vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters berufs- oder erwerbsunfähig oder kommt eine Waisenrente bzw. eine Witwenrente zur Auszahlung, so wird eine andere amtliche Tabelle angewandt, die auch die Laufzeit der abgekürzten Rente berücksichtigt. Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters wird diese spezielle Tabelle von der Altersrenten-Tabelle wieder abgelöst.
Renten sind sonstige Einkünfte. Vom steuerpflichtigen Ertragsanteil können Werbungskosten, die mit der Erzielung der Rente im Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Ohne Nachweis ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abzugsfähig.