Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 KStG, § 5 KStG, § 2 GewStG).
Von der Körperschaftsteuer sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften befreit, wenn diese Genossenschaften
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn diese überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft notwendig ist.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind stets gewerblich tätig. Damit unterliegt der Gewinn im vollen Umfang der Gewerbesteuer.
Die Durchschnittssatzbesteuerung für die Umsatzsteuer können Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anwenden.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Tipp der Redaktion
Vermieten an Unternehmer - Vorsteuererstattung durch Option
Wenn Sie Räume an Unternehmer vermieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerfreiheit der Mieteinnahmen verzichten. Diese „Option zur Umsatzsteuerpflicht“ ermöglicht den Vorsteuerabzug aus Baukosten oder teuren Renovierungsmaßnahmen.