Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 KStG, § 5 KStG, § 2 GewStG).

Von der Körperschaftsteuer sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften befreit, wenn diese Genossenschaften

  • Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;

  • im Zusammenhang mit einer Tätigkeit Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn diese überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft notwendig ist.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind stets gewerblich tätig. Damit unterliegt der Gewinn im vollen Umfang der Gewerbesteuer.

Die Durchschnittssatzbesteuerung für die Umsatzsteuer können Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anwenden.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #