Ermessen

Können die Finanzbehörden über eine Sache innerhalb eines Rahmens entscheiden, so liegt für die Behörden ein Ermessenspielraum vor. Ob eine Ermessensnorm vorliegt, ist durch eher vage gesetzliche Formulierungen wie „kann“ oder „soll“ erkennbar. Damit wird die zutreffende Rechtsfolge durch die Verwaltung und nicht durch das Gesetz bestimmt. Entscheidungen über die Stundung einer Steuer oder über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegen zum Beispiel im Ermessen der Finanzbehörden.

Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten des Ermessens zu unterscheiden:

  1. Auswahlermessen: Hier kann die Behörde zwischen einer Auswahl von gesetzlich zugelassenen Rechtsfolgen wählen.

  2. Entschließungsermessen: Hier kann die Behörde entscheiden, ob sie gesetzliche Rechtsfolgen durchsetzt oder nicht.

Die Finanzbehörden müssen nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. Das verlangt, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden. Ermessensfehler, die zu einem rechtswidrigen Verwaltungsakt führen, können daher nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist eine Ermessensüberschreitung oder eine Ermessensunterschreitung, aber auch ein falscher Gebrauch des Ermessens möglich. Gegen eine Ermessensentscheidung kann Einspruch eingelegt werden.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einspruch

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 130 AO

  2. § 152 AO

  3. § 222 AO

  4. § 227 AO

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