Elterngeld

Treten Sie beruflich kürzer, um Ihr Kind im ersten Lebensjahr zu betreuen, dann fängt der Staat einen Teil Ihres Einkommensverlustes mit dem Elterngeld auf.

Das Elterngeld orientiert sich am laufenden durchschnittlich verfügbaren Erwerbseinkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielte. Die Höhe liegt zwischen 300,– € und 1.800,– € im Monat bzw. 150,– € und 900,– € bei Bezug des ElterngeldPlus. Die Inanspruchnahme des ElterngeldPlus führt zu einer Halbierung des beim vollständigen Einkommenswegfall zustehenden Basiselterngeldes. Ebenso werden die Mindestbeträge halbiert.

Das Elterngeld beträgt je nach Voreinkommen:

Voreinkommen pro Monat

Ersatzrate

= < 1.000,– €

schrittweise bis zu 100 %

1.000,– €–1.200,– € Euro

67 %

= > 1.220,– €

66 %

= > 1.240,– €

65 %

Eltern, die vor der Geburt des Kindes wenig oder gar kein Einkommen hatten, bekommen das Mindestelterngeld von 300,– € pro Monat, wenn sie nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Des Weiteren gibt es einen Mehrkinderzuschlag von 10 % des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 € pro Kind. Mehrlingsgeburten lösen einen Mehrlingszuschlag von 300,– € für jedes weitere neugeborene Kind aus.

Es findet bei Arbeitslosenhilfe II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag eine vollständige Einkommenszurechnung des Elterngeldes statt. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000,– € bei Alleinerziehenden und 500.000,– € bei Ehepaaren (für Geburten ab 01. September 2021: 300.000 Euro) .

Das Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, für die Jahre, in denen Sie Elterngeld erhalten haben, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

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