Einnahmen-Überschussrechnung

Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Unternehmer ihren betrieblichen Gewinn ermitteln, wenn sie nicht verpflichtet sind, ihren Gewinn durch Aufstellung einer Bilanz zu ermitteln und wenn sie dies auch nicht freiwillig tun. Zudem kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung genutzt werden, falls die Gewinnermittlung nicht nach Durchschnittssätzen erfolgen muss. Nicht zur Buchführung verpflichtet sind unter anderem Freiberufler und Kleingewerbetreibende.

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei sind das Zuflussprinzip und das Abflussprinzip zu beachten. Des Weiteren muss vor der Gegenüberstellung klassifiziert werden, welche Einnahmen als Betriebseinnahmen und welche Ausgaben als Betriebsausgaben gelten. Zu den Betriebseinnahmen gehören regelmäßig auch die Abschreibungen. Wirtschaftsgüter, die nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu 100 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, können nur jährlich mit ihrem Abschreibungsbetrag gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.02.2005 – IV A 7 – S 1451–14/05 – den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bekannt gegeben und diesen in einer »Anleitung« erläutert.

Die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) muss für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Bei unbilliger Härte (z.B. beim Fehlen einer elektronischen Ausstattung) kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erlass der elektronischen Übermittlung beantragen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für kleine Unternehmen eine preiswerte Alternative zum Betriebsvermögensvergleich, da aufwendige Buchungen sowie Inventuren entfallen. So können alle gewerblichen Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 600.000,– € und einem Gewinn von max. 60.000,– €, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, da sie keine Bilanz aufstellen müssen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 3 EStG

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