Eigenheimzulage/Tod des Ehegatten
Erhält der überlebende Ehegatte durch den Erbfall das Miteigentum an der vormals gemeinsamen Wohnung die durch Eigenheimzulage gefördert wird, so ist der bisherige Miteigentumsanteil zusammen mit dem hinzu erworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln. Dabei müssen bis zum Tod des Ehegatten die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorgelegen haben.
Die auf den Miteigentumsanteil des toten Gatten entfallende Eigenheimzulage, erhält der überlebende Ehegatte. Ist bei dem überlebenden Ehegatten bereits der Objektverbrauch eingetreten, kann die Wohnung nicht mehr mit Eigenheimzulage gefördert werden. Objektverbrauch liegt vor, wenn eine Immobilie des Ehegatte bereits durch Eigenheimzulage gefördert wurde.