Ehegattenarbeitsverhältnis

Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen wird der eine Partner vom anderen in seiner Firma oder im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer engagiert. Ehegattenarbeitsverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Das Anstellungsverhältnis muss so ausgestaltet werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Dazu gehört ein Arbeitsvertrag und eine angemessene Lohnzahlung. Der Lohn sollte möglichst per Überweisung zur Auszahlung kommen, da dies den Nachweis der Lohnzahlung vereinfacht.

Werden Vorteile gewährt, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unüblich sind, kann der Betriebsausgabenabzug verloren gehen. So hatte zum Beispiel das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 10.11.2000 entschieden, dass eine an die angestellte Ehefrau gezahlte Abfindung keine Betriebsausgabe ist, da das Arbeitsverhältnis aus privaten Gründen beendet worden ist.

Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 (X R 31/12) Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen für den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangehörigen anstelle eines fremden Dritten einstellt.

Aufgrund eines Ehegattenarbeitsverhältnisses können sich für beide Ehepartner Vorteile ergeben. So kann der angestellte Ehepartner auch bei geringfügigen Einkünften den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung ansetzen. Auch kann sich bei geringem Verdienst eine günstige Krankenversicherung für den Ehepartner ergeben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Niedersächsisches FG 10.11.2000, 14 K 537/99

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