Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Partner einer ehelichen und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werden im Steuerrecht nicht gleichgestellt. Häufig ergeben sich Nachteile für die eheähnliche Lebensgemeinschaft.

Besteuerung des Einkommens:

Die Ehe bringt steuerliche Vorteile, wenn keine gleichen Einkommensverhältnisse gegeben sind.

Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen:

Für den finanziell schlechter gestellten Partner bietet die Ehe mehr Sicherheit, da eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auch nach der Scheidung oder der Trennung besteht. Für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft liegt dagegen keine Verpflichtung vor, für den anderen einen Unterhalt zu zahlen.

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern:

Hier kommt es zur Gleichstellung der Ehe mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Vererben und Verschenken:

Wird der Lebenspartner mit einem Erbe bedacht, so muss er auf das geerbte Vermögen eine wesentlich höhere Steuer zahlen als der Ehepartner.

Befreiung von der Grunderwerbsteuer:

Nur Ehepartner werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit.

Doppelte Haushaltführung:

Die Anerkennung einer doppelten Haushaltführung kann für Lebenspartner schwierig sein, wenn eine Wohnung zur Hauptwohnung erklärt wird und dies eine doppelte Haushaltführung begründen soll.

Anerkennung von schuldrechtlichen Verträgen:

Schuldrechtliche Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen keinem Fremdvergleich standhalten. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Vorteil für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Auch wenn im ersten Moment vieles für die Ehe spricht, kommt es doch immer auf den konkreten Einzelfall an. Besonders wichtig für eine Beurteilung sind die Einkommenssituation und die Vermögenslage der Partner. Ist das gegenseitige Vererben von Vermögen gewollt, empfiehlt sich auf jeden Fall das Eingehen einer Ehe. Steuern können aber auch gespart werden, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern erheblich sind.

Zahlt der Steuerpflichtige an seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnerin Unterhalt, so kann er diese Aufwendungen vollständig als außergewöhnliche Belastungen absetzen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen: VI R 64/08).

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