Darlehen/Verträge mit Angehörigen

Darlehensverträge mit Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich. Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen muss dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Halten die vertraglichen Vereinbarungen sowie die Durchführung der Darlehensvergabe diesen Vergleich nicht stand, kann der Darlehensnehmer entstandene Darlehenskosten (z.B. Zinsen) nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend machen.

Ein Darlehensvertrag unter Angehörigen sollte nachfolgende Aspekte berücksichtigen:

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Damnum

  2. Darlehen

  3. Darlehen/Verluste

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 30.1.1980 – I R 194/77

  2. BFH 7.11.1990 – X R 126/87

  3. BFH 25.1.1979 – IV R 34/76

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