Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechend, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, müssen zu einem marktüblichen Zinssatz in Abhängigkeit von der Laufzeit des Darlehens abgeschlossen werden. Auch die einzelnen Vertragsgestaltungen (Sicherheiten, Laufzeit, Fälligkeit, Verspätungszuschläge) müssen den Darlehensverträgen zwischen Fremden entsprechen. Des Weiteren müssen die vertraglich vereinbarten Zinszahlungen sowie Tilgungen fristgerecht erfolgen. Sind die vertraglichen Vereinbarungen und deren Durchführung zwischen fremden Vertragspartnern nicht üblich, erkennen die Finanzbehörden die Zinszahlungen nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben an.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.1.2001 – IV R 58/99
BFH 18.12.1990 – VIII R 1/88