Betriebsveranstaltung

Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung Zuwendungen, so sind diese steuerfrei, wenn sie ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Zudem muss allen Mitarbeitern die Teilnahme an der Veranstaltung offen stehen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Veranstaltung allen Mitgliedern einer Organisationseinheit (z.B. Arbeitsgruppe, Abteilung) zugänglich ist.

Als übliche Betriebsveranstaltungen gelten Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge. Ob eine betriebliche Veranstaltung üblich ist, richtet sich zudem nach deren Häufigkeit, Dauer und Ausstattung. Als steuerfrei anerkannt wird eine Teilnahme des Arbeitnehmers an zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr, ansonsten können Steuerfolgen eintreten. Nicht zu den Betriebsveranstaltungen zählen: Arbeitsessen oder die Verabschiedung eines Mitarbeiters. In diesem Fall sind Zuwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zu den üblichen Zuwendungen gehören: Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Erstattung der Fahrtkosten, Geschenke ohne bleibenden Wert, Kosten für die Organisation der Veranstaltung. Zuwendungen sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie einen Betrag von 110,– € (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Dieser Betrag gilt als Freibetrag. Die Kosten teilnehmender Begleitpersonen werden auf diesen Freibetrag angerechnet, d.h. ein Arbeitnehmer teilt sich seinen Freibetrag mit seiner Begleitperson. Die den Freibetrag übersteigenden Kosten können mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.

Die bisherige Regelung einer Freigrenze in Höhe von 110,– €, bei der eine Steuerpflicht der gesamten Zuwendung bei Überschreitung dieses Grenzwertes ausgelöst wurde, hat keine Gültigkeit mehr. Zuwendungen waren in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Berechnung des Grenzwertes mussten alle Aufwendungen für die Veranstaltung beachtet werden.

Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung sind lohnsteuerpflichtig, wenn der gesellschaftliche Charakter der Veranstaltung überwiegt. Bei gemischter Veranlassung ist eine Aufteilung in einen lohnsteuerpflichtigen und einen lohnsteuerfreien Teil vorzunehmen (FG Münster, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen: 3 K 1279/05 F, KI, L).

Wird nur die Leitungsebene eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Die Aufwendungen sind daher keine Betriebsausgaben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005, Aktenzeichen: 12 K 70/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 05.03.1976, VI R 76/73

§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG

R 8.1 LStR

R 19.5 LStR

R 19.6 LStR

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