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Beigeordnete

Aufwandsentschädigungen an Beigeordnete sind

  1. bei einer hauptamtlich tätigen Person steuerfrei,

  2. bei einer ehrenamtlich tätigen Person in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 154 € monatlich steuerfrei.

Bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne weitere Nachweise ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 154 € monatlich angenommen werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. R 13 LStR

  2. § 3 EStR

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