Betriebliche Altersvorsorge

Unter den Begriff »Betriebliche Altersvorsorge« wird nicht nur die Altersrente des Arbeitnehmers gefasst, sondern auch die von ihm gezahlten Beiträge für die Invalidenrente und die Hinterbliebenenrente (Witwenrente/Waisenrente) gehören zur betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber kann eine betriebliche Altersvorsorge direkt durch eine Pensionszusage ermöglichen oder indirekt durch andere rechtlich selbständige Versorgungsträger. Hierzu gehören die Pensionskasse, die Unterstützungskasse und die Versicherungsgesellschaft. Seit dem 01.01.2002 kann auch durch Zahlungen an einen betrieblichen Pensionsfonds eine betriebliche Altersvorsorge erreicht werden.

  • Pensionszusage

    Hiermit verpflichtet sich das Unternehmen, bei Alter, Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers aus eigenen Mitteln dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen einmalig oder in laufenden Beträgen eine Versorgungsleistung zu gewähren. Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt werden. Das Unternehmen muss für die Pensionszusage eine Rückstellung bilden, deren Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln ist. Eine Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer erst bei Auszahlung der Versorgungsleistung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der jedoch steuerlich begünstigt wird.

  • Leistungen einer Pensionskasse

    Pensionskassen liegen in der Trägerschaft eines oder mehrerer Unternehmen und gewähren Betriebsangehörigen Versorgungsleistungen. Die Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber pauschal mit 20 % versteuert werden. Bis zu einer bestimmten Höhe können Beiträge seit 01.01.2002 aber auch steuerfrei sein. Die spätere Rentenleistung wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert.

  • Leistungen einer Unterstützungskasse

    Ob Leistungen an den Arbeitnehmer fließen wird erst im Versorgungsfall entschieden. Einen Rechtsanspruch auf Zahlungen hat der Arbeitnehmer nicht. Altersrenten sind beim ehemaligen Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn aus früherem Beschäftigungsverhältnis zu erfassen.

  • Versicherungsgesellschaft

    In den meisten Fällen wird auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eine Versicherung (Direktversicherung) abgeschlossen. Die Versicherungsprämien sind beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Jedoch ist auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Bei Auszahlung unterliegt die Direktversicherung keiner Besteuerung mehr.

Zur steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen nimmt das BMF-Schreiben (IV C 5 -S 2333–53/06 I) vom 30.05.2006 Stellung. Diese Thema behandeln auch die BFH-Urteile vom 14.09.2005, VI R 32/04 und VI R 148/98 sowie vom 15.02.2006, VI R 92/04.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 22 EStG

§ 3 EStG

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