Barwert

Im Normalfall sind Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen. Hiervon wird bei der Bewertung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten abgewichen. Diese sind nicht mit dem Nennwert sondern mit dem abgezinsten Barwert zu bewerten. Hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 Prozent anzuwenden.

Eine Bewertung mit dem Barwert muss insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 12 BewG

  2. § 13 BewG

  3. Anlage 9a BewG