Auslandsreise
Werden aus dienstlichen Gründen Auslandreisen unternommen, können höhere Verpflegungsmehraufwendungen und erhöhte Übernachtungskosten pauschal berücksichtigt werden. Fahrtkosten sind per Beleg nachzuweisen. Wird die Fahrt mit dem eigenen Pkw oder dem Dienstfahrzeug unternommen, ist die Kilometerpauschale ansetzbar.
Die Höhe des absetzbaren Verpflegungsmehraufwands in dem einzelnen Land ändert sich zumeist jährlich. Die neuen Tabellen werden zum Jahreswechsel durch das Bundesfinanzministerium herausgegeben.
→ Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für das Jahr 2026: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 (BMF-Schreiben vom 5.12.2025; PDF)
→ Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für das Jahr 2025: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025 (BMF-Schreiben vom 2.12.2024; PDF)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
BMF-Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2353/08/10006 :007
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2025) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).