Abschreibung/linear

Die lineare Abschreibung ist eine häufig zur Anwendung kommende Abschreibungsmethode, bei der das Wirtschaftsgut in gleichbleibenden Jahresbeträgen abgeschrieben wird. Hierbei wird die Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten plus Erwerbsnebenkosten) gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Hierfür gibt es amtliche Tabellen, aus denen sich die Nutzungsdauer für jedes Wirtschaftsgut ergibt. Im Jahr der Anschaffung darf die AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden, pro Monat mit einem Zwölftel.

Ein Rechtsanwalt erwirbt im April des Jahres 2009 einen Personalcomputer (PC) im Wert von 1.500 Euro, den er fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Die Nutzungsdauer des PCs beträgt 3 Jahre, die Abschreibung erfolgt linear. Die AfA-Beträge errechnen sich wie folgt: Aufgrund der dreijährigen Nutzungsdauer ergibt sich ein Abschreibungssatz von 33,34 Prozent (100 Prozent / 3 Jahre = 33,34 Prozent). Die jährliche Abschreibung beträgt folglich 500 Euro (1.500 Euro × 33,34 Prozent). Da er den PC erst im April kauft, kann er für 2009 nur 375 Euro (500 × 9/12) als Betriebsausgabe ansetzen. In 2010 und 2011 sind es dann die vollen 500 Euro und im Jahr 2012 kommt der Rest von 125 Euro zum Abzug.

Die lineare Abschreibung kommt bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie dem Lkw, aber auch bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern wie der Betriebssoftware zur Anwendung. Handelt es sich um ein unbeweglichen Wirtschaftsgut wie ein Gebäude, ist auch dann die lineare Abschreibung anwendbar. Hier gibt es aber von Ausnahmen abgesehen eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und somit einen AfA-Satz von zwei Prozent.

Im Allgemeinen und insbesondere bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann der Selbstständige in seiner Gewinnermittlung zwischen einer linearen und einer degressiven Abschreibung des Wirtschaftsgutes wählen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Abschreibung

  2. Abschreibung/degressiv

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 7 EStG

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