Auskunftspflicht

Steuerpflichtige sind gegenüber dem Finanzamt zur Auskunft verpflichtet, wenn dies im Besteuerungsverfahren notwendig ist.

Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Kann der steuerliche Sachverhalt durch die Beteiligten nicht aufgeklärt werden, können auch andere Personen als die Beteiligten zur Auskunft aufgefordert werden.

Das Auskunftsersuchen der Finanzbehörden kann auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich erfolgen. Im Rahmen des Auskunftsersuchens ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

Die Auskünfte können schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies der Sache dient.

Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an einer Amtsstelle erteilt. Eine Befugnis dafür hat sie dann, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhaltes geführt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Ihre Konten- und Depotdaten bei den Banken abgerufen, wenn das für die Steuerveranlagung erforderlich ist (§ 93 Abs. 7 AO). Die Finanzämter können durch die Abfrage herausfinden, bei welcher Bank ein Anleger ein Konto oder Depot unterhält.

Der Kontenabruf wird auch genutzt, wenn Zuschüsse oder Sozialleistungen beantragt werden (Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAföG). In Betracht kommt der Kontenabruf aber nur, wenn die entsprechenden Behörden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers haben (§ 93 Abs. 8 AO).

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 93 AO

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