Auskunft

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 AO).

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Ist ein Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50,– € je angefangene halbe Stunde und mindestens 100,– €, wenn der Gegenstandswert 10.000,– € erreicht oder die Bearbeitungszeit mindestens zwei Stunden beträgt (§ 89 AO).

Gebühren sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 8.12.2006, IV A 4 - S 0224/07/0001).

An eine verbindlichen Auskunft ist das Finanzamt nicht gebunden, wenn sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2011, XI R 30/09).

Die Gebühr für die verbindliche Auskunft ist verfassungsgemäß (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2011, I R 61/10). Auch bei der Höhe der Auskunftsgebühr bestehen keine Zweifel an einer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Diese ist auch dann verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.03.2011, I B 136/10).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 89 AO

BMF 08.12.2006, IV A 4 - S 0224/07/0001

BFH 30.03.2011, XI R 30/09

BFH 30.03.2011, I R 61/10

BFH-Beschluss 30.03.2011, I B 136/10

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