Auskunft

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 AO).

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Ist ein Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50,- Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100,- Euro.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde eine Bagatellgrenze eingeführt. Danach entsteht erst eine Gebührenpflicht, wenn der Gegenstandswert 10.000,- Euro erreicht oder die Bearbeitungszeit mindestens zwei Stunden beträgt (§ 89 AO).

Gebühren sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 8.12.2006, IV A 4 - S 0224/07/0001).

An eine unverbindlichen Auskunft ist das Finanzamt nicht gebunden, wenn sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.3.2011, XI R 30/09).

Die Gebühr für die verbindliche Auskunft ist übrigens verfassungsgemäß (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10). Auch bei der Höhe der Auskunftsgebühr bestehen keine Zweifel an einer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Diese sei auch dann verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.3.2011, I B 136/10).

Tipp der Redaktion
Keine Angst vor dem Finanzamt

ab 8,99 €

Mehr dazu

Keine Angst vor dem Finanzamt - So gehen Sie erfolgreich gegen Ihren Steuerbescheid vor

Steuertipps Spezial Nr. 25: Seien Sie ehrlich: Lesen Sie Ihren Steuerbescheid von vorne bis hinten durch? Eher nicht, oder? Wichtig ist doch nur, ob unter dem Strich das rauskommt, was Sie sich an Erstattung oder Nachzahlung ausgerechnet haben. Aber was, wenn da ein ganz anderer Betrag steht und Sie im schlimmsten Fall statt der erwarteten Erstattung kräftig Steuern nachzahlen müssen? In dieser Broschüre lesen Sie alles, was Sie rund um den Steuerbescheid beachten müssen.