Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitgeber ist auch, wer einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeiter) zu Arbeitsleistungen überlässt. Bei Arbeitnehmerüberlassungen ist damit der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeiters.

Liegt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor und zahlt der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, so ist der Entleiher regelmäßig Arbeitgeber.

Der Entleiher haftet wie der Verleihen für die Lohnsteuer in der Zeit, in der ihm der Leiharbeiter überlassen worden ist. Dabei kommt die Haftung des Entleihers nur bei gewerbemäßiger Arbeitnehmerüberlassung in Betracht. Die Arbeitnehmerüberlassung ist gewerbemäßig, wenn die gewerblichen Voraussetzungen vorliegen. Demnach handelt der Verleiher gewerbemäßig, wenn er die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer betreibt und wirtschaftliche Vorteile erzielen will.

Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt danach vor, wenn zum Beispiel bei Vermietung von Maschinen auch Bedienungspersonal überlassen wird. Jedoch muss hierbei der wirtschaftliche Wert der Vermietung überwiegen (R 19.1 LStR, R 42 d. 2 LStR).

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Arbeitnehmer

  2. Arbeitgeber

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