Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitgeber ist auch, wer einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeiter) zu Arbeitsleistungen überlässt. Bei Arbeitnehmerüberlassungen ist damit der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeiters.

Liegt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor und zahlt der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, so ist der Entleiher regelmäßig Arbeitgeber.

Der Entleiher haftet wie der Verleiher für die Lohnsteuer in der Zeit, in der ihm der Leiharbeiter überlassen worden ist. Dabei kommt die Haftung des Entleihers nur bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung in Betracht. Die Arbeitnehmerüberlassung ist gewerbsmäßig, wenn die gewerblichen Voraussetzungen vorliegen. Demnach handelt der Verleiher gewerbsmäßig, wenn er die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer betreibt und wirtschaftliche Vorteile erzielen will.

Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt danach vor, wenn zum Beispiel bei Vermietung von Maschinen auch Bedienungspersonal überlassen wird. Jedoch muss hierbei der wirtschaftliche Wert der Vermietung überwiegen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 19.1 LStR

R 42d.2 LStR

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