Amtshilfe

Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Grundlage hierfür sind unter anderem die Doppelbesteuerungsabkommen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie das EG-Amtshilfe-Gesetze. Mit der Rechts- und Amtshilfe können bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen steuererhebliche Tatbestände erforscht werden.

Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten, wenn:

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 117 AO