Altersübergangsgeld

Haben Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern ein Altersübergangsgeld erhalten, so ist dies eine steuerfreie Leistung, wenn es für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Bei Zahlung des Altersübergangsgeldes vor Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Leistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Seit dem 1.1.1995 ist das Altersübergangsgeld gestrichen wurden. Zahlt der Arbeitgeber daher ersatzweise einen Altersübergangsausgleichsbetrag, so verzichtet das Finanzamt auf die Besteuerung dieses Geldes. Somit bleiben diese Zahlung steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkomensteuerveranlagung. Dies führt zu einem höheren Steuersatz, da die steuerfreien Einnahmen bei der Ermittlung des Steuersatzes mit berücksichtigt werden.

Werden wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis Übergangsgelder oder Übergangsbeihilfen gezahlt, so sind diese seit 1999 nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 12.271 € steuerfrei. Diese Regelung kam erstmalig bei Zahlungen die nach dem 31.3.1999 geleistet wurden zur Anwendung.

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  1. Arbeitgeber