Aktivierung

Aktivierung bezeichnet die Bilanzierung eines Postens auf der Aktivseite der Bilanz. Eine Aktivierung kann nur erfolgen, wenn das Wirtschaftsgut

  1. aktivierbar ist und nicht dem Aktivierungsverbot unterliegt,

  2. zum Betriebsvermögen gehört,

  3. am Bilanzstichtag vorhanden ist und

  4. zum Eigentum des Bilanzierenden gehört.

Mit der Aktivierung eines Bilanzpostens kann keine sofortige Gewinnminderung erfolgen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird erst über die Abschreibung eine Gewinnminderung erreicht.

Aktivierungsfähig sind unter anderem: Abstandzahlungen eines Vermieters oder eines Grundstückserwerbers, Kosten für Abwasseranlagen, Anlaufkosten, Anzahlungen, Arbeitnehmerdarlehen, Betriebsstoffe, Bürgschaften, Damnum, Erbbaurechte, Fabrikgebäude, entgeltlich erworbener Firmenwert, unfertige Erzeugnisse, Schadensersatzansprüche, Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen, Verpackungskosten.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Bilanz

  2. Passivierung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 5 Abs. 1 EStG

  2. § 242 ff. HGB

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