Abzinsung

In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Von dem seit 1999 bestehenden zwingenden Abzinsungsgebot sind folgende Fälle ausgenommen: Die Verbindlichkeit

  • hat eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten,

  • ist zu verzinsen,

  • beruht auf eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung.

Ergibt sich ein Gewinn, so kann dieser in einer Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage ist in den folgenden neun Wirtschaftsjahren zu je einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen. Wird eine Verbindlichkeit verzinst, so ist diese mit dem Nennwert anzusetzen. Ohne Bedeutung ist dabei, wie hoch der vereinbarte Zinssatz ist. Damit sind auch Verbindlichkeiten zum Nennwert zu passivieren, wenn der vereinbarte Zinssatz deutlich unter 5,5 % liegt.

Existieren zwischen Unternehmen enge Beziehungen, liegt die Vermutung nahe, dass ein niedriger Zinssatz nur vereinbart wurde, um das Gebot zur Abzinsung zu umgehen. Damit wird die Anerkennung eines verzinslichen Darlehens zweifelhaft.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

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