400 Euro-Job
Die Neuregelung zum 400 €-Job (Mini-Job) trat am 1.4.2003 in Kraft ("Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt"). Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht mehr als 400 EUR im Monat beträgt.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 25 Prozent (ab 1.1.2007: 30 Prozent) entrichten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
gesetzliche Rentenversicherung,
gesetzliche Krankenversicherung,
Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Mini-Job Pauschale.
Wird eine haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, verringert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 Prozent. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:
5 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),
5 % für die gesetzliche Krankenversicherung, (§ 249b SGB V),
2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich bei einer haushaltsnahen Tätigkeit die Mini-Job Pauschale auf 7 Prozent.
Neben der Pauschale von 25 Prozent und 12 Prozent haben Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten zusätzlich 1,3 Prozent Umlage zu entrichten. Damit wird eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschutz Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Knappschaft erworben.