Rückforderung von Kindergeld: Bescheid ein Jahr anfechtbar!

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Wegen einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden kann gegen die Bescheide nicht nur einen Monat Einspruch eingelegt werden, sondern ein ganzes Jahr. Das meint das FG Köln in gleich zwei Urteilen.

In beiden Verfahren hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kindergeldfestsetzungen wegen fehlender Nachweise rückwirkend aufgehoben und jeweils ca. 6.000 € Kindergeld zurückgefordert. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein.

Die BA hatte die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen – musste sich jetzt aber vom FG Köln eines Besseren belehren lassen: Die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend, meinten die Richter. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden (FG Köln vom 24.6.2014, 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12 ).

Da die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind – der 1. Senat des FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen – sollten Betroffene die einmonatige Einspruchsfrist jedenfalls zurzeit auf jeden Fall noch beachten. Zudem können die Rechtsbehelfsbelehrungen textlich variieren. Es ist also nicht sicher, ob bzw. dass alle Arbeitsagenturen die gleiche Formulierung nutzen – sicher sind auch ein paar eindeutige Belehrungen dabei.

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