Prozess wegen Umgangsrecht und Namensrecht des Kindes: Kosten steuerlich nicht abziehbar

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Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das entschied das FG Münster.

Dieser Fall führt mitten hinein in die traurigen Abgründe von Auseinandersetzungen nach einer gescheiterten Beziehung – doch bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen geht es nicht um Emotionen, sondern um harte gesetzliche Regelungen.

Wir überspringen daher die unschöne Geschichte rund um die Klägerin, ihren Ex-Partner und den gemeinsamen Sohn, und kommen gleich zum Urteil und dessen Begründung.

Nachdem die Klägerin nämlich in ihrer Steuererklärung den Abzug von Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro beantragt hatte (was von Finanzamt nicht anerkannt wurde), erklärten ihr die Richter:

Dem Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen, wonach nur solche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien hiermit nur die materiellen Lebensgrundlagen des Steuerpflichtigen gemeint, nicht aber emotionale Belastungen.

Im Streitfall aber hatte die Klägerin selbst angegeben, nur durch die Anwaltskosten in ihrer Existenz gefährdet zu sein, nicht etwa durch das Thema des Rechtsstreits, bei dem es um den Nachnamen ihres Kindes und das Umgangsrecht gegangen war.

Und selbst wenn man (wie das FG Düsseldorf im Urteil vom 13.3.2018, Az. 13 K 3024/17) den Begriff der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne verstünde, sodass auch soziale Bedürfnisse wie die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind darunter fielen, käme ein Abzug der Prozesskosten nicht in Betracht. Die Erfassung des Nachnamens des Sohnes in den Niederlanden (von dort war der Vater des Kindes) stelle bereits kein lebensnotwendiges Bedürfnis der Klägerin dar, zumal er in Deutschland ihren Nachnamen trage. Hinsichtlich des Umgangsrechts liege zwar ein dringendes soziales Bedürfnis wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs gegen den Kindsvater vor. Dieses sei aber ohne den geführten Rechtsstreit nicht gefährdet gewesen, da die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des Umgangs, von Amts wegen durch das Jugendamt zu treffen seien, was im Streitfall auch geschehen sei (FG Münster, Urteil vom 12.2.2019, Az. 2 K 750/17).

Nun sind wir zum Schluss doch noch bei den Einzelheiten des Falles gelandet, klar ist aber: Prozesskosten sind nur in wenigen Fällen absetzbar. Gerade wenn es um Familienangelegenheiten geht, ist der Nachweis, dass ohne den Prozess der Verlust der Existenzgrundlage gedroht hätte, nur schwer bis unmöglich zu führen.

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