Ehe und Partnerschaft

Ehe und Partnerschaft

Verheiratete können auswählen zwischen den Steuerklassenkombinationen
  • IV / IV oder
  • III / V oder
  • IV-Faktor / IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).

Derzeit erhalten nach der Heirat beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht. Das ist nicht immer die günstigste Lösung: Erzielt nur ein Partner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Arbeitslohn oder eine Pension), wird in Steuerklasse III für ihn die geringste Lohnsteuer abgeführt. Das gilt auch, wenn der andere Partner steuerpflichtige Einkünfte erzielt, zum Beispiel eine Altersrente.

Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Lohnsteuerklassen?

Kombination IV / IV: Hier wird bei beiden Partnern während des Jahres die "richtige" Lohnsteuer einbehalten, wenn beide genau gleich viel verdienen. Ansonsten zahlen Sie während des Jahres immer zu viel Steuern. Diese Überzahlung ist umso größer, je höher das gemeinsame Einkommen ist und je weiter die Einkommen der Partner voneinander abweichen.

Kombination III / V: Hier wird während des Jahres die "richtige" Lohnsteuer abgeführt, wenn sich das gemeinsame Einkommen nach dem Verhältnis 60 : 40 auf die Steuerklasse III für den höher verdienenden Partner und die Steuerklasse V für den geringer verdienenden Partner verteilt. Beträgt der Arbeitslohn in Steuerklasse V mehr (weniger) als 40 % des gemeinsamen Lohns, wird während des Jahres zu viel (zu wenig) Lohnsteuer erhoben.

Kombination IV-Faktor / IV-Faktor: Möchten Sie eine Steuernachzahlung vermeiden und eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Partner? Dann ist das Faktorverfahren für Sie erste Wahl. Im Vergleich zur Kombination III / V ist hier die Lohnsteuerbelastung beim geringer verdienenden Partner merklich niedriger, dafür aber beim anderen Ehepartner höher als in Steuerklasse III.

Auswirkungen der Steuerklassen auf die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Da das Gehalt selten gleich hoch ist, sollten Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner mit der Kombination IV / IV eine Steuererklärung abgeben, um die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen.

Wählen Sie die Kombination III / V, müssen Sie für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben
Wenden Sie das Faktorverfahren an, müssen Sie für das betreffende Jahr ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.

Steuerklasse und Steuererklärung bei Trennung und Scheidung

Solange Ihre Ehe intakt gewesen ist, werden Sie Ihre Lohnsteuerklasse so gewählt haben, dass Ihr gemeinsames Netto möglichst hoch ist.

Haben Sie beide die Steuerklasse IV, brauchen Sie jetzt nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlen Sie nämlich beide bereits Ihre "eigenen" Steuern.

Haben Sie die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Angesichts einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.

Tipp: Die Steuerklasse kann zwar grundsätzlich nur einmal im Jahr gewechselt werden. Bei einer Trennung ist jedoch ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich.

Auch die Veranlagungsart in der Steuererklärung haben Sie bisher wahrscheinlich so gewählt, dass eine niedrigere Steuerbelastung entsteht. Das ist in der Regel die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif. Wer sich mit seinem Ex-Partner auch nach der Trennung (aber vor der zivilrechtlichen Scheidung) noch einigermaßen versteht, kann sich auch nach der Trennung zusammen veranlagen lassen.

Das geht aber nur, wenn Sie im betreffenden Jahr die Voraussetzungen der Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Das heißt, Sie müssen an irgendeinem Tag des betreffenden Kalenderjahres miteinander verheiratet gewesen sein und zusammengelebt haben.

Zusammenveranlagung ist also möglich
  • im Jahr der Trennung - und zwar auch dann, wenn Sie sich bereits am 2. Januar trennen - und
  • im Jahr der Scheidung, wenn Sie vor der Scheidung tatsächlich noch zusammengelebt haben. Hier spielt der Versöhnungsversuch eine zentrale Rolle.

Wichtig:
Der Finanzbeamte veranlagt Sie zusammen, solange kein Ehepartner die Einzelveranlagung beantragt.

Scheidungskosten in der Steuererklärung

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise sind Prozesskosten noch steuerlich zu berücksichtigen, wenn "der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Diese Ausnahme gilt für die Scheidungskosten nicht, hat der BFH entschieden. Er ist der Ansicht, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren normalerweise nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbringt (BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16). Sie können deshalb Ihre Scheidungskosten nicht steuerlich geltend machen.
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