Au Pair: Kindergeld nur bei Sprachunterricht

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Wenn Ihr Kind als Au Pair ins Ausland geht, bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur dann erhalten, wenn es regelmäßig einen Sprachunterricht besucht. Ein Kurs über die Landesgeschichte reicht nicht aus, entschied der BFH.

Kurse über Geschichte und Kultur des Landes reichen nicht aus

Die 1984 geborene Tochter des Klägers befand sich von August 2003 bis Januar 2005 in einem Au-Pair-Programm in den USA und lebte bei freier Unterkunft und Verpflegung bei einer amerikanischen Gastfamilie. Sie erhielt ein Taschengeld in Höhe von 139 $ pro Woche.

Im März 2005 beantragte der Vater des Mädchens Kindergeld. Dem Antrag fügte er verschiedene in Zertifikate bei, die der Familienkasse jedoch nicht ausreichten. Sie gewährte daher kein Kindergeld für die Zeit des Au-Pair-Aufenthalts.

Insbesondere bemängelte die Familienkasse, dass kein theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattgefunden habe. Stattdessen hatte die Tochter des Klägers Zertifikate über die Teilnahme an einem Kurs US Presidents und American history and culture vorgelegt.

Kindergeld nur bei Berufsausbildung

Der BFH schloss sich der Meinung der Familienkasse an und erklärte in seinem Urteil noch einmal genau, wann es für ein volljähriges Kind Kindergeld geben kann:

  1. Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen.

  2. Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine Universität oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet, kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis.

Aber: Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf.

Urlaub von Sprachaufenthalt abgrenzen

Um etwa längere Urlaube von Sprachaufenthalten abgrenzen zu können, werden Au-Pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss.

Kurse in American history and culture sowie US Presidents erfüllen nicht das Kriterium einer gründlichen theoretisch-systematischen Sprachausbildung. Ein Geschichtskurs und ein Kurs mit allgemeinbildendem Inhalt vermitteln auch bei einem Zeitaufwand von zehn Wochenstunden (Unterricht einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit) keine qualifizierte Sprachausbildung. Allein die Beschäftigung mit der amerikanischen Geschichte und Kultur dient nur mittelbar der Sprachausbildung, stimmt der BFH der Vorinstanz zu (BFH-Urteil vom 26.10.2012, VI R 102/10 ).

Fazit: Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08).

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