Volljährige Kinder in der Ausbildung: So bekommen Sie weiter Kindergeld

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Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis: Für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen. Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft.

Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 190 Euro pro Monat. Und durch die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer und damit auch beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer gibt es vom Finanzamt noch etwas obendrauf.

Vom Bezug des Kindergelds bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen noch viele andere Vergünstigungen ab: Da wäre zunächst ein höheres Kindergeld für jüngere Geschwister. Denn fällt das älteste Kind bei der Zählung der Kinder raus, weil es selbst nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist, rücken die anderen in der Reihenfolge nach. Es fällt also immer das höchste Kindergeld zuerst weg.

Wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, hat das aber auch noch diese steuerlichen Auswirkungen:

  • Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fällt bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Probleme gibt es auch, wenn Ihr volljähriges Kind, das bei Ihnen wohnt, nicht mehr berücksichtigt wird. Dann bekommen Sie keinen Entlastungsbetrag mehr, selbst wenn noch ein minderjähriges Kind bei Ihnen lebt.

  • Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfällt.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihr Kind nicht mehr automatisch bei Ihnen als Kind berücksichtigt. Daher müssen Sie einen schriftlichen Neuantrag für das Kindergeld stellen.

Wann gibt es weiter Kindergeld?

Eltern bekommen für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt.

Vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Denn ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet (z.B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt nur bei der ersten Ausbildung keine Rolle. Absolviert Ihr Kind eine zweite (dritte,...) Berufsausbildung, darf es nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder nur einen Mini-Job ausüben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls "unschädlich".

Werden die Voraussetzungen erfüllt, dann wird Ihr volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Ihnen berücksichtigt, wenn es sich zumindest an einem Tag in einem Monat ernsthaft und nachhaltig für einen Beruf ausbilden lässt.

Wann beginnt und endet eine Ausbildung?

Eine Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres, eine Hochschulausbildung mit dem offiziellen Semesterbeginn.

Ist Ihr Kind zwar an einer Universität immatrikuliert, hat aber das Studium tatsächlich noch nicht aufgenommen, befindet es sich noch nicht in Ausbildung. Fängt es bereits vor dem offiziellen Beginn der Studienzeit mit seiner Ausbildung an, etwa durch ein vorgezogenes Praktikum, kann der Beginn der Ausbildung aber dagegen auch schon früher liegen.

Zeiten, in denen sich Ihr Kind noch nicht endgültig entschieden hat, welchen beruflichen Weg es einschlagen soll, zählen nicht. Hier befindet sich Ihr Kind noch in der Berufsfindungsphase, also einer Phase vor der Ausbildung.

Ihr Kind hat die Schule verlassen und möchte sich erst einmal orientieren, welche Ausbildung es beginnen möchte? Hat es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, achten Sie darauf, dass es sich bereits im Monat nach dem Ende der Schulausbildung bei der Agentur für Arbeit fortlaufend arbeitslos meldet. Dann kann es bei Ihnen als arbeitsloses Kind berücksichtigt werden und Sie erhalten weiter Kindergeld.

Die Schulausbildung endet mit Ablauf des offiziellen Schuljahres. Dies gilt auch, wenn Ihr Kind seine Abschlussprüfung bereits vor dem offiziellen Ende abgeschlossen hat. Das Kind ist bis zum Ende des offiziellen Schuljahres zu berücksichtigen.

Wenn Ihr Kind die Schule abbricht, ist damit die Schulausbildung ebenfalls beendet. Es sei denn, es bereitet sich weiter im Selbststudium ernsthaft auf einen Schulabschluss vor.

Eine Hochschulausbildung endet mit dem offiziellen Semesterende. Legt Ihr Kind vor Semesterende erfolgreich eine Abschlussprüfung ab, ist seine Ausbildung in dem Zeitpunkt beendet, in dem ihm das festgestellte Gesamtergebnis offiziell schriftlich mitgeteilt wird. Wenn von der Prüfung bis zur Bekanntgabe der Noten einige Monate vergehen, gibt es auch in dieser Zeit weiter Kindergeld: Die Ausbildung endet erst mit der Bekanntgabe der Noten und nicht etwa mit Beendigung der letzten Prüfung.

Wird die Prüfung nicht bestanden, befindet sich das Kind weiterhin in Ausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch (schriftlich oder auch nur mündlich) verlängert wird, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und es den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.

Wenn Ihr Kind im Ausland studiert

Auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums kann das Kindergeld weiterfließt. Das hat der BFH erst 2015 bestätigt. Der Fall betraf einen jungen Mann, der nach dem Abitur zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China absolviert hatte und anschließend für ein Bachelor-Studium dort geblieben war. Während des Studiums wohnte er in einem Studentenwohnheim, in den Sommersemesterferien kehrte er für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und wohnte während dieser Zeiten in seinem Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern.

Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Und auch im Hinblick auf das Studium selbst sah der BFH keine Wohnsitzverlagerung nach China. Maßgeblich war für die Richter dabei, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zu Deutschland als zum Studienort aufwiesen.

Wenn die Ausbildung unterbrochen wird

Als Zeiten der Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung. Die Familienkasse wird dann allerdings auf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestehen; bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten fordert sie ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung und entscheidet dann im Einzelfall.

Die Unterbrechung eines Studiums dient auch der Berufsausbildung, wenn zusätzliche Maßnahmen der Berufsausbildung durchgeführt werden sollen, zum Beispiel ein freiwilliges Praktikum eines Jurastudenten in einer Rechtsanwaltskanzlei, oder die Zeiten der Prüfungsvorbereitung dienen.

Unterbricht Ihr Kind seine Ausbildung, um eine Zeit lang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden diese Zeiten nicht als Berufsausbildung angesehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind nach seiner Ausbildung im erlernten Beruf erst eine Zeit lang arbeitet, bevor es eine weiterführende Fachschule oder Meisterschule besucht.

Kindergeld gestrichen? Das müssen Sie tun!

Lehnt die Familienkasse Ihren Kindergeldantrag ab, legen Sie gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Die Familienkasse muss ihre Entscheidung dann noch einmal insgesamt überdenken. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Haltung, bekommen Sie eine abschließende ablehnende Entscheidung, die sog. Einspruchsentscheidung. Hiergegen können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben.

Übrigens: Die Familienkasse darf von Ihnen für die Bearbeitung eines Einspruchs keine Gebühren verlangen – umgekehrt können Sie aber Ihre Kosten geltend machen!

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