Studiengebühren an private Hochschule für Eltern abziehbar?

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Auch wenn Eltern für die Ausbildung ihres Kindes hohe Studiengebühren an eine  private Hochschule zahlen, kommt steuerlich nur der Ausbildungsfreibetrag zum Abzug. Jetzt könnte ein Hintertürchen zu einer höheren Erstattung führen.

Ein Vater, dessen Kind an der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung (WHU) studierte, machte die Studiengebühren als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben geltend (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Das Finanzamt lehnte erwartungsgemäß ab und man traf sich vor dem Finanzgericht Düsseldorf wieder. Die Richter stellten sich auf die Seite des Fiskus. Als Schulgeld abziehbar seien nur Zahlungen an eine als Ersatzschule anerkannte Einrichtung. Über die Anerkennung habe die Kultusbehörde des Bundeslandes, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, zu bestimmen. Die WHU habe aber nicht den Status eines Ersatzschule, sondern einer Hochschule (FG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.2008, Az. 18 K 375/06 E).

Gegen dieses Urteil hat der Vater unter dem Aktenzeichen X R 30/08 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir schätzen die Erfolgsaussichten als gering ein. Wollen Sie sich in einem vergleichbaren Fall dennoch alle Chancen offen halten, müssen Sie die Studiengebühren als Schuldgeld geltend machen. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein, verweisen auf die anhängige Revision und beantragen Ruhen des Verfahrens.
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