Kosten für eine Adoption sind keine außergewöhnlichen Belastungen
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Ein Ehepaar, das keine eigenen Kinder bekommen konnte, machte Adoptionskosten in seiner Steuererklärung geltend. Geht nicht, sagt das FG Baden-Württemberg. Eine künstliche Befruchtung hätte das Ehepaar allerdings absetzen dürfen.
Das Ehepaar konnte aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen. Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnte es künstliche Befruchtungsmethoden ab. In der Steuererklärung machte es 8.560,00 € an Adoptionskosten steuerlich geltend. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, so die Auffassung der Ehegatten, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das FG Baden-Württemberg erkannte die Kosten jedoch nicht an. Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig, urteilten die Richter. Anders als bei einer künstlichen Befruchtung liege bei einer Adoption zudem keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor (FG Baden-Württemberg vom 10.10.2011, 6 K 1880/10 ; Az. der Revision VI R 60/11).