Kindergeld zwischen Abitur und Studium

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Abi im Mai, aber das Studium beginnt erst im Oktober: Dank der Regelungen zur "Vier-Monats-Lücke" gibt es in dieser Zeit trotzdem Kindergeld. Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen.

Bis Ihr Kind sein Ausbildungsziel erreicht hat, durchläuft es mehrere Stationen. Manchmal kommt es dabei zu einer Zwangspause: Ist Ihr Kind im Alter zwischen 18 und 25 Jahren und befindet es sich während einer solchen Pause in einer "typischen Unterhaltssituation", dann kann es berücksichtigt werden, sofern die Lücke maximal vier Monate dauert. Hat Ihr Kind bereits seinen Grundwehr- oder Zivildienst usw. geleistet, kann es ausnahmsweise länger Kindergeld geben. Früher betrug die Altersgrenze 27 Jahre. Ob die Absenkung der Altersgrenze rechtens ist, müssen die Gerichte erst noch klären.

Eine über vier Monate hinausgehende Pause ist leider keine Vier-Monats-Lücke! Das gilt auch für die ersten vier Monate einer längeren Unterbrechung (BFH, Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 78/99).

Voraussetzung 1: Zwangspause

Als Vier-Monats-Lücke kommen nur ganz bestimmte Zwangspausen infrage (DA-FamEStG 63.3.3):

1. die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Allerdings ist noch ungeklärt, was ein Ausbildungsabschnitt ist. Damit ist auch offen, welche Zeiten im Einzelnen als Vier-Monats-Lücke gezählt werden können. Unstrittig befindet sich Ihr Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es von einem abgeschlossenen Ausbildungsgang zum nächsten wechselt, also zum Beispiel nach dem Abitur eine praktische Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt (BFH, Urteil vom 19.10.2001, Az. VI R 39/00).

2. die Übergangszeit, die entsteht zwischen einem Ausbildungsabschnitt und

  • dem Grundwehr-/Zivildienst/einem freiwilligen Wehrdienst bis zu drei Jahren,
  • der vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer,
  • dem zivilen Friedensdienst im Ausland nach § 14 b Zivildienstgesetz,
  • einem freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr,
  • einem europäischen freiwilligen Dienst,
  • einem zivilen Friedensdienst im Ausland,
  • einem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst »weltwärts« bzw.
  • einem Freiwilligendienst aller Generationen.

Das gilt nicht nur, wenn Ihr Kind seine Ausbildung danach noch fortsetzen will, sondern auch, wenn es den Dienst im Anschluss an seine Ausbildung antritt (BFH, Urteil vom 25.1.2007, Az. III R 23/06). In diesem Urteil geht es zwar um ein Kind, das seinen Grundwehrdienst leisten musste. Unseres Erachtens ist der Richterspruch aber auch anwendbar auf die anderen o.g. Fälle.

Auch im umgekehrten Fall kann eine Vier-Monats-Lücke vorliegen, zum Beispiel bei einer Pause zwischen dem Grundwehrdienst und einem Ausbildungsabschnitt.

Ferien gehören zur Ausbildung

Semester- und Schulferien zählen nach Ansicht der Verwaltung nicht zur Vier-Monats-Lücke, sondern zur Berufsausbildung (H 32.5 (Ferienzeit) EStH 2008).

Diese Auffassung ist unproblematisch, solange Ihr Kind die Einkommensgrenze einhält. Überschreitet es die Einkommensgrenze aber, zum Beispiel weil es in den Semesterferien arbeitet, ist Ihr Kindergeld in Gefahr!

Voraussetzung 2: typische Unterhaltssituation

Befindet sich Ihr Kind während einer Vier-Monats-Lücke in einer "typischen Unterhaltssituation", wird dieser Zeitraum immer berücksichtigt. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob Sie Ihr Kind während der Unterhaltssituation tatsächlich finanziell sponsern müssen oder ob es mit seinem eigenen Geld auskommt.

Das kann aber auch unerfreuliche Folgen haben: Die Einkünfte und Bezüge des Kindes aus dieser Zeit werden berücksichtigt. Ist das Einkommen so hoch, dass Ihr Kind die Einkommensgrenze überschreitet, geht Ihnen leider das Kindergeld für das ganze Jahr verloren!

Eine typische Unterhaltssituation liegt vor, wenn sich Ihr Kind in einer Situation befindet, in der allgemein davon auszugehen ist, dass es finanziell nicht selbst für sich sorgen kann.

Vollzeittätigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt keine Unterhaltssituation vor, wenn Ihr Kind die Vier-Monats-Lücke mit einer Vollzeittätigkeit überbrückt.

Dennoch gibt es Stolpersteine: Zum einen interpretiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die BFH-Rechtsprechung zur Vollzeittätigkeit des Kindes zuungunsten der Eltern, sodass Sie wohl um Ihr Recht kämpfen oder die Situation von vornherein umgehen müssen. Zum anderen ist noch ungeklärt, wann eigentlich eine Vollzeittätigkeit vorliegt.

Nach Auffassung des BZSt liegt eine Vollzeittätigkeit vor, wenn die vertragliche Arbeitszeit mindestens 3/4 der branchenüblichen, tariflichen oder betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit entspricht.

Der BFH geht bei einer Wochenarbeitszeit von 33 Stunden noch von einer Teilzeittätigkeit aus (BFH, Urteil vom 24.5.2000, Az. VI R 143/99). Bei 37 Stunden liegt nach Ansicht des Gerichtes eine Vollzeittätigkeit vor (BFH, Urteil vom 15.9.2005, Az. III R 67/04).

Arbeitslosigkeit und Teilzeitjob

Ist Ihr Kind in der Zwangspause arbeitslos, ist eine typische Unterhaltssituation gegeben. Bis zu seinem 21. Lebensjahr kann ein Kind in einer solchen Situation aber schon als arbeitssuchendes Kind berücksichtigt werden.

Mit einem Teilzeitjob von 20 oder weniger Wochenstunden kann sich ein Kind nach Ansicht des BFH nicht selbst finanzieren. Deshalb liegt bei einem solchen Teilzeitjob eine Unterhaltssituation vor - egal wie viel Ihr Kind tatsächlich mit diesem Job verdient. Leider lassen die Richter offen, ab welcher Stundenzahl auch bei einer Teilzeittätigkeit keine Unterhaltssituation mehr gegeben ist.

Berechnung der Vier-Monats-Lücke

Bei der Frage, ob die Pause höchstens vier Monate andauert, müssen Sie volle Monate betrachten (DA-FamEStG 63.3.3). Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats beginnen, in dem das Kind nicht mehr in Ausbildung ist.

Beispiel

Sarah und Isabel beenden ihre betriebliche Ausbildung am 12.5.2011.

Sarah beginnt im Oktober ihr Studium. In den Monaten Juni, Juli, August und September wird sie beim Kindergeld berücksichtigt, weil sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier (vollen) Monaten befindet.

Isabel fängt ihr Studium erst im November an, weil sie den Studienplatz im Nachrückverfahren bekommen hat. Damit befindet sie sich in den Monaten Juni, Juli, August, September und Oktober nicht in einer Lücke von höchstens vier (vollen) Monaten. Sie kann aber in dieser Zeit als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt werden.

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