Trennung: Übertragung einer Immobilie als Zugewinnausgleich

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Trennt sich ein verheiratetes oder verpartnertes Paar, gibt es umfangreiche gesetzliche Regelungen, die einen Interessenausgleich zwischen den Partnern sichern sollen. So kann beispielsweise der Zugewinnausgleichsanspruch auf verschiedenen Wegen beglichen werden.

Die häufigste Art ist sicher die Barabfindung. Entspricht der Wert einer vorhandenen Immobilie der Höhe des Ausgleichsanspruchs, kann der Anspruch auch durch die Umschreibung der Immobilie beglichen werden.

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Zugewinnausgleichsanspruch ein Anspruch auf eine Geldzahlung. Die Geldzahlung selbst ist beim Empfänger grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Übertragen Sie aber statt des Geldbetrages eine Immobilie, ist das steuerrechtlich ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang. Denn im Gegenzug für die Immobilienübertragung werden Sie von einer Zahlungsverpflichtung befreit.

Damit findet keine unentgeltliche Übertragung einer Immobilie statt, sondern es handelt sich für das Finanzamt um einen Verkauf, der nach den üblichen Regelungen versteuert wird. Wenn also die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und es sich nicht um das Familienwohnheim handelt, fällt Einkommensteuer an.

Dieser Beitrag ist ein Ausschnitt aus der Broschüre Trennung und Scheidung: Was passiert mit Haus und Wohnung?

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Sind sich die Partner in der Trennung noch einig, können sie diese Probleme gut umgehen. Die Voraussetzung ist dazu aber, dass vor einer Scheidung gehandelt wird und beide Partner einander vertrauen.

Möglichkeit 1: frühzeitige Übertragung

Bereits vor der Scheidung könnte das Familienwohnheim auf den Partner übertragen werden, der im Fall der Scheidung einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hätte.

Diese Übertragung ist nicht nur bei der Festsetzung der Einkommensteuer ohne Bedeutung. Auch eine Schenkungsteuer fällt nicht an, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken der Familie genutzt oder Familienmitgliedern unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Damit bei einer Trennung nicht draufgezahlt werden muss, kann im Schenkungsvertrag vereinbart werden, dass der Wert der Immobilie auf einen Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet wird.

Möglichkeit 2: Stundung der Ausgleichsleistung

Ist der zur Ausgleichsleistung Verpflichtete bereits ausgezogen, ist es zu spät, Anteile wie beschrieben zu übertragen. Trotzdem ist steuerlich noch nicht alles verloren. Insbesondere, wenn die steuerpflichtigen Erträge bei einer sofortigen Veräußerung sehr hoch ausfallen, lohnt es sich, mit dem Partner über eine Stundung des Zugewinnausgleichs zu verhandeln. So kann in einer Scheidungsvereinbarung festgehalten werden, dass der endgültige Zugewinnausgleich erst in einigen Jahren, nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist, durch die Übertragung der Immobilie erfolgt. Bis dahin kann der Anspruch gestundet werden.

Als Gegenleistung für die Stundung sollte eine Verzinsung des Anspruchs vereinbart werden, damit nicht der Anschein eines Gestaltungsmissbrauchs entsteht. Denn einem Fremden gegenüber würden Sie nicht mehrere Jahre auf eine Forderung verzichten, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten.

Eine Trennung wird umso komplizierter, je größer die gemeinsamen Interessen sind und je größer die gemeinsam angeschafften Vermögenswerte sind. Kommen Kinder und Immobilien ins Spiel, sind Streitigkeiten und Probleme oft vorprogrammiert.

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