Kinder, Familie und Ehe
Viele Auswirkungen auf die steuerliche Situation

Hochzeit, Kinder und Trennung haben Auswirkungen auf die finanzielle und steuerliche Situation

Wer ein Kind bekommt, heiratet oder sich scheiden lässt, hat normalerweise Anderes und Besseres zu tun, als sich um das Thema Steuern zu kümmern. Doch Vorsicht: Wer die steuerlichen Aspekte in diesen Lebenssituationen außer Acht lässt, zahlt am Ende mehr Steuern als er eigentlich müsste. Es lohnt sich also, sich wohlüberlegt der Optimierung der Steuerlast zu nähern. 

Elterngeld: Vor der Geburt planen, mehr bekommen

„Wer Kinder hat, verdient die Unterstützung des Staates“, so das Bundesfamilienministerium auf seiner Internetseite. Damit sich Beruf und Familie finanziell besser vereinbaren lassen, gibt es das Elterngeld. Es soll Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes helfen, eintretende Einkommenseinbußen besser verkraften zu können.

Ob und welchen Beruf Sie ausüben, spielt beim Elterngeld keine Rolle. Elterngeld gibt es damit zum Beispiel für Arbeitnehmer, Selbstständige, erwerbslose Eltern, Studierende oder Auszubildende.

Das Elterngeld wird neben dem Kindergeld gezahlt. Seine Berechnung kann im Einzelfall ganz schön kompliziert sein! Sie sollten deshalb wissen, wie Sie das Ihnen zustehende Elterngeld erhalten können und wie Sie durch geschicktes Planen und Gestalten mehr Elterngeld für Ihre Familie heraus holen können. Beispiel: Mit einem Wechsel der Lohnsteuerklassen rechtzeitig vor der Geburt lässt sich das Elterngeld deutlich erhöhen.

Kinder verändern das Leben komplett – das ist sicher

Mit einem Kind ist das Leben nicht mehr, wie es vorher war. Viele neue Erfahrungen und neues Lebensgefühl warten auf die Eltern. Kinderkriegen heißt heute aber auch, sich sehr bewusst mit der privaten und beruflichen Situation auseinanderzusetzen. Und dann muss man sich als Eltern auch noch Gedanken über ein neues Auto, eine neue Wohnung machen - und zur veränderten finanziellen Situation durch höhere Kosten und häufig weniger Einkommen.

Dem Staat ist es deshalb ein Anliegen, Familien zu unterstützen. Im Mittelpunkt steht ganz klar das Kindergeld. Aber das ist nur der Anfang. Die steuerliche und soziale Förderung hat noch viele weitere Bestandteile: Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten, Elterngeld. Und das ist noch längst nicht alles.

Bei minderjährigen Kindern haben Eltern mit Kindergeld und Co. normalerweise wenig Probleme. Das Leben schafft allerdings viele Situationen, die steuerlich und für das Kindergeld nicht mehr so einfach zu beurteilen sind. Nach einer Scheidung, einem Umzug der Kinder von einem Elternteil zum anderen, als Alleinerziehender, bei einem Auslandsaufenthalt und in vielen anderen Fällen gibt es einiges zu beachten, damit das Kindergeld und die anderen Förderungen nicht verloren gehen. 

Neu ab 2012: Kinderbetreuung - Mehr Eltern können die Kosten abziehen

Ab 2012 können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Das allerdings nur noch als Sonderausgaben, der Abzug der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten entfällt. Es wird also nicht mehr unterschieden, ob die Betreuungskosten wegen einer Berufstätigkeit, einer Ausbildung, einer Krankheit oder aus einem sonstigen Grund entstanden sind. Auf diese persönlichen Voraussetzungen kommt es nicht mehr an. Was nicht geändert wurde: Der Abzug ist auch weiterhin begrenzt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,- je Kind.

Steuererklärung leicht gemacht

Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder

Bei Pflegekindern und adoptierten Kindern bestehen die gleichen Ansprüche wie bei leiblichen Kindern. Allerdings müssen eine Reihe von Voraussetzungen - wie die Aufnahme in den eigenen Haushalt und der Abbruch des Kontakts zu den leiblichen Eltern - erfüllt sein. Noch komplizierter wird es, wenn die Eltern oder Kinder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, zum Beispiel wegen eines beruflich veranlassten vorübergehenden Auslandaufenthalts, weil sie ständige Grenzpendler sind oder das Kind im Ausland studiert oder lebt.

Wenn die Eltern sich getrennt haben, stellen sich neue Fragen: Wer hat Anspruch auf Freibeträge und Kindergeld? Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind mal beim Vater und mal bei der Mutter lebt? Was passiert, wenn sich geschiedene Partner mit Kindern in so genannten Patchwork-Familien wieder zusammenfinden? Hier ist es häufig nicht mehr egal, wer das Kindergeld beantragt, da der Gesetzgeber in Zählkinder und Zahlkinder unterscheidet. So kann selbst ein Kind, für das ausschließlich der ehemalige Ehepartner das Kindergeld bekommt, die Höhe des Kindergeldes in der neuen Partnerschaft beeinflussen. Nichtwissen kann hier also bares Geld kosten, das man nicht mehr zurückbekommt. Gleiches gilt auch für Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Freibeträgen auf die Großeltern, die einspringen müssen, weil man wieder berufstätig ist.

Alleine für die Erziehung zuständig

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen extra Freibetrag, den Entlastungsbetrag, wenn ein Kind in ihrem Haushalt lebt. Dieser wird schon während des Jahres durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Aber mit wem dürfen Sie eigentlich zusammenleben, um als alleinerziehend zu gelten? Ab wann leben Sie in einer schädlichen Hausgemeinschaft, die Ihnen als eheähnliche Gemeinschaft ausgelegt wird? Und wann gehört das Kind nicht mehr zu Ihrem Haushalt, sodass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entfällt?

Kleine Kinder werden groß

Der Kindergeldanspruch ist auch deshalb so wichtig, weil an ihm noch mehr Vergünstigungen hängen, wie zum Beispiel die Kinderzulagen bei der Riester-Rente, die Minderung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer oder die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Deshalb wird es mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes steuerlich besonders spannend. Ab jetzt muss ein besonderer Grund vorliegen, um Kindergeld und Freibeträge weiterhin zu beziehen.

Kindergeld während der Berufsausbildung

Solange das volljährige Kind sich in einer Berufsausbildung befindet, gibt es Kindergeld – längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Studium oder eine betriebliche Lehre ist selbstverständlich eine Berufsausbildung, aber auch Schulbesuche oder Praktika zählen. Bei Sprachaufenthalten oder Auslandsstudien außerhalb der EU kann es dagegen kritisch werden.

Ist Ihr Kind ohne Arbeit und arbeitsuchend gemeldet, erhalten Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld. Findet Ihr Kind hingegen keinen Ausbildungsplatz, kann es bis 25 berücksichtigt werden. Allerdings muss es sich um einen Ausbildungsplatz bemühen und die Bemühungen müssen nachgewiesen werden. Ohne Altersgrenze werden Kinder berücksichtigt, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Zwei große Fallstricke gefährden in der Praxis häufig den Kindergeldbezug. Wenn eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate dauert ist das Kindergeld für diese Monate verloren, zum Beispiel zwischen Beendigung der Schule und der Aufnahme eines Studiums, ist das Kindergeld für diese Monate verloren.

Komplett müssen Sie auf steuerliche Unterstützung verzichten, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes über 8.004,- € liegen. Hier gibt es nur ein Entweder-Oder. Schon ein Euro zuviel heißt kein Kindergeld und alle kindbezogenen Steuervergünstigungen entfallen komplett. Droht diese Gefahr, muss man frühzeitig überlegen, ob zusätzliche abziehbare Kosten zu erzeugen sind oder ob man Einnahmen verschieben kann.

Die Gestaltungsmöglichkeiten und rechtlichen Besonderheiten beim Kindergeldbezug und den Ansprüchen auf die Kinderfreibeträge sind erheblich und sie sind verbunden mit großen finanziellen Konsequenzen. 

 

Neu ab 2012: Kindergeld für volljährige Kinder - Einkommensgrenze fällt weg

Die Einkommensgrenze sorgte immer wieder für Streit, teilweise ging es bis vor das Bundesverfassungsgericht. Es ist also nicht nur eine Vereinfachung, sondern geradezu eine Erleichterung, dass die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge ab 2012 wegfallen.

 

Es bleibt aber dabei: Für ein volljähriges Kind bekommen die Eltern nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt.
Ob das Kind während der ersten Berufsausbildung arbeitet (z.B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt für das Kindergeld keine Rolle mehr. Ist die erste Berufsausbildung allerdings abgeschlossen und absolviert das Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.


Für Sie als Eltern bedeutet das, dass Sie sich jetzt die Berechnung und Überwachung der Einkünfte ihrer volljährigen Kinder sparen können. Das heißt aber nicht, dass es keine Probleme mehr geben wird. Liegt eine erste Berufsausbildung vor oder absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung? Wenn das Kind in den Semesterferien mehr arbeitet und über der 20 Stunden-Grenze liegt: Können die Stunden mit Wochen, in denen weniger gearbeitet wird, verrechnet werden? Diese und noch andere mögliche Konfliktpunkte werden noch zu klären sein.

Scheidung, Unterhalt und die Folgen

Ganz ähnlich sieht es aus, wenn eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft in die Brüche geht. Bei einer Scheidung ist die Muße, sich mit den steuerlichen Folgen auseinanderzusetzen, nicht sonderlich groß, aber gerade in der Situation hat eigentlich keiner etwas zu verschenken, denn in der Regel wird für beide Seiten die finanzielle Lage erst einmal schwieriger. Auch wenn alle Zeichen auf Trennung stehen, steuerlich macht eine Zusammenveranlagung Sinn. Man sollte also solange wie möglich davon Gebrauch machen.

Und auch bei den zu leistenden Unterhaltszahlungen ist Kooperation für beide Seiten meist besser als Konfrontation. Denn es bestehen so Möglichkeiten, die Steuerlast für beide Parteien zu optimieren. Ehepaare können wählen zwischen dem Ansatz als Sonderausgaben beim Geber, dann muss der Empfänger die sonstigen Einkünfte versteueren (Realsplitting), oder der Geber setzt die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen an. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, eine generelle Empfehlung ist deshalb nicht möglich.

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