Steuergestaltungen mit Angehörigen: So spielt das Finanzamt mit

Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.

Kommt das Finanzamt zu der Einschätzung, dass die Vereinbarung mit Angehörigen nicht dem Drittvergleich genügt, hat das Konsequenzen: Da meist eine geringere Miete als die marktübliche vereinbart wird, entstehen häufig Verluste. Diese Verluste erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht mehr an und für die Vergangenheit können die Verluste gestrichen werden, wenn die Steuerbescheide hierzu vorläufig ergangen sind.

Besonders häufig passiert das, wenn Sie an Angehörige vermieten. Wir sagen Ihnen, wann das Finanzamt hellhörig wird und wie Sie Ihre Mietverträge mit Angehörigen richtig abschließen und durchführen müssen. Außerdem lesen Sie, wie Sie mit der verbilligten Vermietung, der Übertragung einer Immobilie an Angehörige und einer gemischten Schenkung Steuern sparen können.

Diesen Beitrag haben schon 90 Personen gekauft  |  Datum: 21.05.2012 
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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1.1 So wird das Mietverhältnis anerkannt
  • 1.2 So werden alle Werbungskosten akzeptiert
    • 1.2.1 Rechtslage seit dem 1.1.2012
    • 1.2.2 Rechtslage bis zum 31.12.2011
    • 1.2.3 Marktmiete und Nebenkosten
  • 1.3 Mit welchen Angehörigen werden Mietverträge anerkannt?
    • 1.3.1 Sie vermieten an nicht unterhaltsberechtigte Angehörige
    • 1.3.2 Noch cleverer: Sie vermieten an einen Unterhaltsempfänger
  • 2.1 Diese Punkte sollten Sie vor einer Übertragung prüfen
  • 2.2 Wenn durch die Übertragung das Kindeseinkommen steigt
  • 3.1 Steuerliche Belastungen
    • 3.1.1 Steuerbelastung bei der Übertragung
    • 3.1.2 Steuerbelastung nach der Übertragung
  • 3.2 So ermitteln Sie die neue Abschreibungsbasis
  • 3.3 Verkauf der Immobilie durch den Beschenkten

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